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Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz:
Am 1. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löste damit die bisherigen 16 Landesmeldegesetze ab. Somit wird in Deutschland die Rechtslage hinsichtlich der melderechtlichen Bestimmungen vereinheitlicht.
Im Vergleich zum Bayerischen Meldegesetz, das mit Ablauf des 31.10.2015 seine Gültigkeit verloren hat, gibt es besonders im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel einige Neuerungen, auf die wir wie folgt hinweisen möchten:
Anmeldung und Abmeldung der Wohnung:
Es bleibt bei der bekannten Pflicht zur Anmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Abmeldung einer Wohnung ist dagegen nur erforderlich, wenn
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die dann alleinige (einzige) Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Beim Wegzug ins Ausland wird künftig die Anschrift im Ausland gespeichert. So kann die Behörde z. B. im Zusammenhang mit Wahlen den Bürgerinnen und Bürgern Informationen zukommen lassen.
Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz Ausnahmen von der Meldepflicht vor:
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers - Bestätigung:
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung. Dadurch sollen sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. der Wohnungseigentümer muss den meldepflichtigen Personen den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Ein entsprechendes Formular steht hier zum Download bereit.
Weitere Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium des Innern.
Was ist mitzubringen:
Gebühren:
Kostenfrei
Fristen:
Binnen 2 Woche nach Bezug bzw. Auszug aus einer Wohnung.
| Montag: | 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr |
| Dienstag und Mittwoch: | 08:30 bis 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr |
| Freitag: | 08:30 bis 13:00 Uhr |
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