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Fahren oder Parken in der Fußgängerzone, Parken im Gehwegbereich, eingeschränkten Halteverbot oder ausgewiesenen Zonenhalteverbot,...
Sofern ein berechtigter Grund vorliegt, kann hierfür von Seiten der Tiefbauverwaltung eine zeitlich beschränkte Ausnahmegenehmigung nach §46 Abs. 1 StVO erteilt werden.
Nähere Informationen hierzu können Sie dem untenstehenden Infoblatt entnehmen.
| Montag - Mittwoch | 8.30 Uhr - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 8.30 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 17.00 Uhr |
| Freitag | 8.30 Uhr - 13.00 Uhr |
| sowie nach Vereinbarung |
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