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Gemäß § 53 Abs. 1 der Bestattungssatzung der Stadt Neumarkt i.d.OPf. bedürfen die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Stadt Neumarkt i.d.OPf.
Was ist zu vorzulegen:
Dem Antrag auf Genehmigung von Grabmalen ist ein Formblatt mit entsprechender Skizze/Darstellung des geplanten Grabmals (§ 53 Abs. 2 der Bestattungssatzung der Stadt Neumarkt i.d.OPf.) beizufügen.
Dieses Formblatt liegt bei der Friedhofsverwaltung und bei den Neumarkter Steinmetzbetrieben auf.
Gebühren:
Für die Erteilung der Erlaubnis zur erstmaligen Aufstellung, zur Änderung oder Erneuerung eines Grabmals werden folgende Gebühren erhoben:
| a) bei Urnennischenplatten | 50,- EUR |
| b) bei Urnengräbern | 70,- EUR |
| c) bei allen anderen Grabstätten | 90,- EUR |
Für Urnenbeisetzungen im Friedhain und in den anonymen Gräbern werden keine Genehmigungsgebühren erhoben.
Fristen:
Nach § 53 Abs. 3 der Bestattungssatzung der Stadt Neumarkt i.d.OPf. darf vor Erteilung der Genehmigung nicht mit den Arbeiten im Friedhof begonnen werden.
| Montag - Mittwoch | 8.30 Uhr - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 8.30 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 17.00 Uhr |
| Freitag | 8.30 Uhr - 13.00 Uhr |
| sowie nach Vereinbarung |
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