Sie sind hier: Startseite » Genehmigungsfreistellungsverfahren
Unter gewissen Voraussetzungen lässt die Bayer. Bauordnung die Errichtung und Änderung von genehmigungspflichtigen Vorhaben ohne Baugenehmigung zu. Dieses sogenannte Freistellungsverfahren ist anwendbar, wenn:
Dafür, dass diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und dass bei der Ausführung des Bauvorhabens alle zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden, ist der Bauherr zusammen mit den von ihm am Bau Beteiligten (z.B. dem Entwurfsverfasser) verantwortlich. Spätestens gleichzeitig mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Bauordnungsverwaltung muss der Bauherr in eigener Verantwortung die Nachbarn von dem Bauvorhaben informieren.
Notwendige Unterlagen:
Fristen:
Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen erforderlichen Unterlagen bei der Bauordnungsverwaltung begonnen werden, wenn die Bauordnungsverwaltung innerhalb dieser Frist nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangt.
Formulare sowie weitere Informationen rund um das Thema Bauen finden Sie auch auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Bauen, Wohnen und Verkehr.
| Montag - Mittwoch | 8.30 Uhr - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 8.30 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 18.00 Uhr |
| Freitag | 8.30 Uhr - 13.00 Uhr |
| sowie nach Vereinbarung |
Copyright 2026 © Alle Rechte vorbehalten.