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Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt (§ 32 Nr. 1 der Bestattungssatzung der Stadt Neumarkt i.d.OPf.). Die Zulassung erfolgt durch kostenpflichtigen Berechtigungsschein, der jährlich zu erneuern ist (§ 32 Nr. 3 Satz 1 u. 2 der Bestattungssatzung der Stadt Neumarkt i.d.OPf.).
Was ist mitzubringen:
Sie benötigen als Gewerbetreibender u.a. folgende Nachweise zur Beantragung des Berechtigungsscheins (§ 32 Abs. 2 Buchst. b) u. c) der Bestattungssatzung):
Bei der Ausführung von gewerblichen Arbeiten in den Friedhöfen ist der Berechtigungsschein immer mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. (§ 32 Abs. 4 der Bestattungssatzung der Stadt Neumarkt i.d.OPf.)
Gebühren:
Die Zulassung erfolgt durch kostenpflichtigen Berechtigungsschein.
Fristen:
Die Jahresberechtigungsscheine müssen rechtzeitig im Vorjahr und die Einzelberechtigungsscheine müssen rechtzeitig vor Ausführung der geplanten Arbeiten beantragt werden.
| Montag - Mittwoch | 8.30 Uhr - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 8.30 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 17.00 Uhr |
| Freitag | 8.30 Uhr - 13.00 Uhr |
| sowie nach Vereinbarung |
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