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Der Oberbürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom Bürgermeister und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, vom zweiten Bürgermeister vertreten. Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des Oberbürgermeisters aus. (§ 15 der Geschäftsordnung des Stadtrates).
Die Vertreter des Oberbürgermeisters wählt der Stadtrat aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit.
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